Natursee Lußhardtsee (Baden-Württemberg). Diese Ordnung sorgt dafür, dass alle den See sicher, sauber und rücksichtsvoll genießen können. Mit dem Betreten des Geländes erkennt Ihr sie verbindlich an.
§1 Zweck, Geltungsbereich, Rechtsgrundlage
Diese Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung, Hygiene sowie dem Schutz von Leben und Gesundheit aller Nutzerinnen und Nutzer des Natursees Lußhardtsee.
Sie gilt für das gesamte Gelände des Natursees einschließlich aller Zugänge, Strandbereiche, Wasserflächen, Gastronomieflächen, Außenanlagen und sonstigen Einrichtungen.
Die Nutzung erfolgt auf Grundlage des Hausrechts des Betreibers sowie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Verkehrssicherungspflichten und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
§2 Verbindlichkeit
Mit dem Betreten des Geländes wird diese Haus- und Badeordnung verbindlich anerkannt.
Den Anweisungen des Betreibers, des Rettungsdienstes sowie des Aufsichtspersonals ist unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten.
Verstöße gegen diese Ordnung können den sofortigen Verweis vom Gelände, ein Hausverbot sowie weitere rechtliche Schritte zur Folge haben.
§3 Hausrecht und Aufsicht
Das Hausrecht wird ausschließlich durch den Betreiber sowie das beauftragte Aufsichts- und Rettungspersonal ausgeübt.
Das Personal ist berechtigt:
Zugänge zu öffnen oder zu sperren
Badebereiche einzuschränken
Personen des Geländes zu verweisen
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen
Eine ständige und lückenlose Beaufsichtigung des gesamten Bade- und Wasserbereichs ist nicht gewährleistet.
Die Nutzung des Natursees erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich.
§4 Zutritt / Ausschluss
Vom Zutritt ausgeschlossen sind insbesondere Personen:
unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden oder Hauterkrankungen
die die Sicherheit oder Ordnung gefährden oder andere Personen belästigen
Kinder unter 7 Jahren dürfen das Gelände nur in Begleitung einer geeigneten erwachsenen Aufsichtsperson betreten.
Nichtschwimmer dürfen das Wasser ausschließlich in Begleitung einer geeigneten erwachsenen Aufsichtsperson betreten.
Schwimmhilfen ersetzen keine Aufsichtspflicht. Die Aufsichtsperson muss sich jederzeit unmittelbar in räumlicher Nähe befinden und unverzüglich eingreifen können.
Kinder unter 7 Jahren sowie insbesondere Nichtschwimmer sind verpflichtet, geeignete Schwimmhilfen zu tragen.
Eltern und Aufsichtspersonen von Nichtschwimmern tragen im gesamten Strand- und Uferbereich eine besondere Aufsichtspflicht.
§5 Eingangsbereiche / Zugang
Der Natursee Lußhardtsee verfügt über mehrere Eingangsbereiche.
Die Eingangsbereiche dienen der Besucherlenkung, Gefahrenabwehr sowie der Steuerung der zulässigen Besucherzahlen.
Das Aufsichtspersonal entscheidet verbindlich über Öffnung, Sperrung und Nutzung der einzelnen Eingänge.
Das Betreten oder Verlassen des Geländes ist ausschließlich über freigegebene Eingänge zulässig.
Das Umgehen von Absperrungen oder das Betreten gesperrter Bereiche ist untersagt.
Bei erhöhtem Besucheraufkommen oder aus Sicherheitsgründen kann der Zugang jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden.
Der Natursee Lußhardtsee verfügt über vier ausgewiesene Bade- und Wasserzugangsbereiche.
Sämtliche Bade- und Wasserzugänge sind durch gut sichtbare und eindeutig erkennbare Fahnen gekennzeichnet.
Die einzelnen Badebereiche werden durch ein Fahnen- und Kennzeichnungssystem geregelt.
Die Kennzeichnung erfolgt wie folgt:
Grüne Kennzeichnung / grüne Fahne: Der Bereich wird durch Aufsichts- bzw. Rettungspersonal überwacht.
Rote Kennzeichnung / rote Fahne: In diesem Bereich besteht keine Wasseraufsicht.
Das Betreten, Baden und Schwimmen in rot gekennzeichneten Bereichen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung der Nutzerinnen und Nutzer.
Eltern, Begleitpersonen sowie Aufsichtspflichtige haben insbesondere in nicht beaufsichtigten Bereichen erhöhte Sorgfalts- und Aufsichtspflichten.
Der Betreiber sowie das Aufsichtspersonal sind berechtigt, einzelne Bade- und Wasserzugangsbereiche jederzeit zu sperren, freizugeben oder in ihrer Nutzung einzuschränken.
Den aktuellen Kennzeichnungen sowie den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
§6 Badebetrieb
Das Baden erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
Sofern kein Eintritt erhoben wird und keine durchgehende Beaufsichtigung durch Rettungspersonal erfolgt, erfolgt das Baden in besonderem Maße eigenverantwortlich.
Naturbedingte Gefahren eines Gewässers sind eigenverantwortlich zu beachten.
Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers bleibt im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang unberührt.
Bei Gefahr kann der Badebetrieb jederzeit eingeschränkt oder untersagt werden.
Das Baden außerhalb freigegebener Zeiten oder bei geschlossenen Zugängen ist untersagt.
§7 Hunde
Das Mitführen von Hunden ist ausschließlich in den hierfür ausgewiesenen und gekennzeichneten Außenbereichen gestattet.
Hunde sind jederzeit an der Leine zu führen.
Der Aufenthalt von Hunden im Wasser, in Badebereichen sowie auf Liege- und Strandflächen ist untersagt.
In gekennzeichneten Gastronomie- und Essensaußenbereichen dürfen Hunde nur mitgeführt werden, sofern dies ausdrücklich ausgewiesen ist.
Verunreinigungen durch Hunde sind unverzüglich durch den Halter zu beseitigen.
§8 Gastronomie / Speisen und Getränke
Das Verspeisen und der Verzehr selbst mitgebrachter Speisen und Getränke ist innerhalb der Gastronomie- und Gastrobereiche nicht gestattet.
Im gesamten Strand- und Badebereich ist das Mitführen von Glasflaschen untersagt.
§9 Stand-Up-Paddle-Boards (SUP)
Die Nutzung von Stand-Up-Paddle-Boards erfolgt auf eigene Gefahr.
Kinder unter 12 Jahren sind verpflichtet, während der Nutzung eine geeignete Rettungsweste zu tragen.
Stand-Up-Paddle-Boards dürfen ausschließlich in den Bereichen Shiva Beach und Gaia Beach eingesetzt und zu Wasser gelassen werden.
Nach der Nutzung sind die Boards unverzüglich an die vorgesehenen Abstellplätze zurückzubringen, sodass Eingangs- und Wasserzugangsbereiche jederzeit freigehalten werden.
Bei erhöhtem Besucheraufkommen kann die Nutzung auf den Bereich Gaia Beach beschränkt werden.
Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
§10 Verhalten / Rücksichtnahme
Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
Der Natursee wird gemeinsam mit weiteren Vereinen und Nutzungsgruppen genutzt. Gegenseitige Rücksichtnahme ist verpflichtend.
Angelbereiche sowie gekennzeichnete Naturschutz- und Ruhebereiche sind zu respektieren und dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Insbesondere untersagt sind:
Müllablagerungen außerhalb vorgesehener Behälter
offenes Feuer außerhalb zugelassener Bereiche
das Beschädigen von Einrichtungen, Pflanzen oder Rettungsmitteln
das Hineinstoßen anderer Personen ins Wasser
das Blockieren von Zugängen und Rettungswegen
§11 Hygiene und Umweltschutz
Der Natursee und sämtliche Anlagen sind sauber zu halten.
Die Verwendung von Seifen, Shampoos oder sonstigen Reinigungsmitteln im Gewässer ist untersagt.
Flora und Fauna sind zu schützen.
§12 Rettungseinrichtungen
Rettungsgeräte, Absperrungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht beschädigt, entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.
Die Benutzung ist ausschließlich im Notfall zulässig.
§13 Haftung
Die Haftung des Betreibers richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Haftung für naturtypische Gefahren eines Naturgewässers wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Für verlorene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände wird keine Haftung übernommen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betreibers.
Nutzerinnen und Nutzer haften für durch sie verursachte Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
§14 Öffnungszeiten
Der Natursee darf ausschließlich während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Betreten untersagt.
§15 Gewerbliche Nutzung / Veranstaltungen
Gewerbliche Tätigkeiten sowie Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betreibers.
§16 Maßnahmen bei Verstößen
Verstöße gegen diese Haus- und Badeordnung können insbesondere geahndet werden durch:
Verweis vom Gelände
Hausverbot
Schadensersatzforderungen
Anzeige bei den zuständigen Behörden
§17 Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt mit dem Datum ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Natursee Lußhardtsee (Baden-Württemberg) Lußhardtsee e.V., Zum Lußhardtsee 5, 76709 Kronau